🏛️ Entwurf eines „Gesetzes zur Anerkennung und Absicherung der Angehörigenpflege (Angehörigenpflege-Sicherungs-Gesetz – APSG)“
§1 Zweck des Gesetzes
Der Zweck dieses Gesetzes ist die rechtliche, finanzielle und erbrechtliche Absicherung von Personen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen im häuslichen Umfeld über einen erheblichen Zeitraum pflegen.
Es soll sicherstellen, dass pflegende Angehörige für ihre Leistung verbindlich und automatisch abgesichert werden.
§2 Begriffsbestimmungen
- Pflegebedürftiger: Eine Person, die nach SGB XI mindestens Pflegegrad 2 besitzt.
- Pflegender Angehöriger: Eine Person, die
- mindestens 12 Monate ununterbrochen
- mindestens 20 Stunden pro Woche
- im Haushalt des Pflegebedürftigen
tatsächliche Pflegeleistungen erbracht hat.
- Pflegeimmobilie: Die Immobilie, in der die Pflege stattgefunden hat.
§3 Anspruch auf Übertragung der Pflegeimmobilie
- Nach dem Tod des Pflegebedürftigen geht die Pflegeimmobilie automatisch und unmittelbar in das Alleineigentum des pflegenden Angehörigen über.
- Dieser Anspruch ist nicht anfechtbar, auch nicht durch andere gesetzliche Erben.
- Die Übertragung erfolgt erbschaftsteuerfrei.
§4 Anspruch auf das gesamte Vermögen
- Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Pflegebedürftigen fällt nach dessen Tod vollständig an den pflegenden Angehörigen.
- Andere gesetzliche Erben haben keinen Pflichtteilsanspruch.
- Der pflegende Angehörige wird automatisch Alleinerbe.
§5 Dokumentationspflicht
- Die Pflege ist durch
- Pflegekasse,
- ärztliche Bescheinigungen,
- Pflegetagebuch oder
- Melderegister
nachzuweisen.
- Die Pflegekasse stellt auf Antrag eine Pflegebescheinigung aus, die den Anspruch nach diesem Gesetz bestätigt.
§6 Ausschluss anderer Erben
- Alle anderen gesetzlichen oder testamentarischen Erben sind kraft Gesetzes ausgeschlossen, sofern ein pflegender Angehöriger nach §2 existiert.
- Ein Testament kann diesen Anspruch nicht aufheben.
§7 Schutz vor Missbrauch
- Der Anspruch entfällt, wenn
- die Pflege nachweislich nicht erbracht wurde,
- der Pflegebedürftige misshandelt oder vernachlässigt wurde,
- In solchen Fällen fällt der Nachlass an die gesetzliche Erbfolge zurück.
§8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.