Gesetz zur besonderen Erbregelung für Pflegepersonen
§ 1 Ziel und Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Vererbung eines Hauses, in dem ein pflegender Angehöriger eine pflegebedürftige Person betreut, um die Leistungen der Pflegeperson anzuerkennen und die Kontinuität der Pflege sicherzustellen.
§ 2 Anspruch auf das Haus im Erbfall
(1) Wird ein Angehöriger als pflegende Person in einem Haushalt tätig, so hat er im Erbfall das vorrangige Anrecht auf das Haus, in dem die Pflege stattgefunden hat.
(2) Diese Regelung gilt unabhängig von bestehenden testamentarischen oder gesetzlichen Erbfolgeregelungen.
§ 3 Übernahme von Renovierungskosten durch Miterben
(1) Sämtliche erforderlichen Renovierungsarbeiten am Haus, die bis zum Erbfall aufgeschoben wurden oder nach dem Übergang erforderlich sind, werden proportional auf die restlichen Miterben umgelegt.
(2) Der Umfang und die Notwendigkeit der Renovierungsmaßnahmen müssen durch ein Gutachten festgestellt werden.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sofort nach seiner Verkündung in Kraft.