Monat: Juli 2025
EU-Aufstand: Stürzt sie noch diese Woche?!💥
https://youtu.be/1m0atGGJT6k?si=LYosyocjqRbijrrI
EU „begraben“ ! Samt Digitalem Euro, DigitalerID, Vermögensregister, AMLA. Die wollen über Ihren Scheiß-DigiEuro uns auf der Nase rumtanzen, was wir zu tun und zu lassen haben ?
AMLA ? ———->LMAA !
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Energiepolitik und Förderung alternativer Technologien
§ 1 Zielsetzung
Ziel dieses Gesetzes ist die strategische Neuausrichtung der Energieversorgung durch die Einschränkung etablierter erneuerbarer Technologien und die gezielte Förderung innovativer Energiekonzepte wie Raumenergie und Raumenergietechnik.
§ 2 Verbot von Wärmepumpensystemen
(1) Die Installation und der Betrieb von elektrischen Wärmepumpensystemen zur Raumheizung und Warmwasserbereitung ist ab dem 1. Januar 2026 untersagt.
(2) Ausnahmen können durch die zuständige Landesbehörde genehmigt werden, sofern besondere technische oder medizinische Erfordernisse vorliegen.
§ 3 Verbot von Windkraftanlagen
(1) Der Bau neuer Windkraftanlagen im Außenbereich ist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes untersagt.
(2) Bestehende Anlagen dürfen bis spätestens 31. Dezember 2030 betrieben werden und müssen danach zurückgebaut werden.
§ 4 Verbot von Photovoltaikanlagen
(1) Die Installation neuer Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung ist ab dem 1. Januar 2026 untersagt.
(2) Bestehende Anlagen genießen Bestandsschutz bis zum 31. Dezember 2032 und sind danach zu demontieren.
(3) Ausnahmen gelten für wissenschaftliche Testanlagen und genehmigte Pilotprojekte.
§ 5 Umwidmung von Steuermitteln
(1) Die durch die Einschränkung der genannten Technologien freiwerdenden Haushaltsmittel werden vollständig der Förderung von freier Energie, Raumenergie und Raumenergietechnik zugeführt.
(2) Die Mittel sind zweckgebunden und dürfen ausschließlich für Forschung, Entwicklung, Infrastruktur und Öffentlichkeitsarbeit im Bereich Raumenergie verwendet werden.
§ 6 Einrichtung eines Sonderfonds „Raumenergie 100“
(1) Es wird ein jährlicher Sonderfonds in Höhe von 100 Milliarden Euro eingerichtet.
(2) Der Fonds dient folgenden Zwecken:
- Finanzierung von Grundlagen- und angewandter Forschung
- Aufbau von Forschungszentren und Testlaboren
- Errichtung von Fabriken zur Prototypenentwicklung und Serienfertigung
- Förderung von Start-ups und KMU im Bereich Raumenergietechnik
- Internationale Kooperationen zur Technologieentwicklung
§ 7 Koordinierungsstelle Raumenergie
(1) Eine bundesweite Koordinierungsstelle wird eingerichtet, die die Mittelvergabe, Projektbewertung und strategische Ausrichtung der Raumenergie-Förderung übernimmt.
(2) Die Stelle arbeitet mit Hochschulen, Forschungsinstituten und Industriepartnern zusammen.
§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.