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Die trägen Miterben

Gedicht
Die trägen Miterben

Im Erbe, gewebt aus Schweiß und schwerer Pflicht,
Erblüht die Mühe jenes, der sein Herz stets verpflichtet.
Die Pflegenden, sie stehen, stark und klug zugleich,
Ihr Einsatz, ihr Streben – der wahren Gerechtigkeit Reich.

Doch in dunklem Schatten, still und ohne Schwung,
Verweilen Miterben, träge, in zeitloser Ruh;
Kein Funken Tat, kein Quell des Lebensdrangs,
Nur leere Versprechen, verhallt als leiser Gesang.

Das Erbe spricht – ein Spiegel der getanen Mühe,
Die Hände, die pflegen, verdienen des Lichts Blüte;
Die, die nichts tun, versinken im kalten Schein,
Während der Wert der Arbeit ewig möge sein.

So mahnt uns das Erbe in bitterer Poesie,
Wahre Belohnung gilt denen, die handeln und streben.
Die trägen Miterben, vom Stillstand erraten,
Bleiben Schatten der Zeit – verraten und verstaubt in den Daten.


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Geister – Soldaten des vergessenen Krieges -Dokufilm #update21042025

https://odysee.com/@spike21:3/geister-720:9?r=3WuUvYCUX6fddoJFrLGdmtks21yf82jM

Und haben unsere Kriegstreiber diese Doku schon einmal gesehen?
Was wird noch alles für ein Land getan, das selbst an dem Krieg Schuld ist………..verbrecherische Steuergeldverschwendung !

update 21042025

Kriegstreiberei, also Propaganda für den Krieg, ist nach internationalem Recht tatsächlich verboten. Artikel 20 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) besagt, dass „jede Propaganda für den Krieg gesetzlich verboten wird“.

Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsstaaten, in ihrer nationalen Gesetzgebung Maßnahmen zu ergreifen, um Kriegspropaganda zu verbieten. Der UN-Menschenrechtsausschuss, der die Umsetzung des ICCPR überwacht, hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 11 klargestellt, dass diese Verpflichtung umfassend ist und alle Formen der Kriegspropaganda einschließt.

Einige Länder haben Gesetze erlassen, um Artikel 20 des ICCPR umzusetzen, aber die Durchsetzung kann schwierig sein. Es gibt keine zentrale internationale Strafverfolgungsbehörde, die Einzelpersonen wegen Kriegstreiberei anklagen und verurteilen könnte.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Meinungsfreiheit, die in Artikel 19 des ICCPR geschützt ist, eine Grenze hat, wenn es um Kriegspropaganda geht. Der Schutz der Meinungsfreiheit erstreckt sich nicht auf die пропаганда für den Krieg.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Kriegstreiberei nach internationalem Recht verboten ist, aber die Durchsetzung dieser Verbote eine Herausforderung darstellt.


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Die SPD zerstört das Land.

…..und sollte als terroristische Vereinigung verboten werden ? -> !

https://youtu.be/PAeVE6rpYyo?si=U3vlUIHRxE8zwLGj


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LIVE ❗ Demo DRESDEN mit Uwe STEIMLE ua Frieden kennt keine Brandmauer Friedensprozession & Gegendemo

https://www.youtube.com/live/s1ka5eRpGBk?si=ZMclHSsxkP7wF0XB

 


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Gesetz zur Sicherung von Vermögenswerten Verstorbener und zur Ausgleichsregelung für pflegende Angehörige (GVVA)

Gedicht – Die trägen Miterben

Im Erbe, gewebt aus Schweiß und schwerer Pflicht,
Erblüht die Mühe jenes, der sein Herz stets verpflichtet.
Die Pflegenden, sie stehen, stark und klug zugleich,
Ihr Einsatz, ihr Streben – der wahren Gerechtigkeit Reich.

Doch in dunklem Schatten, still und ohne Schwung,
Verweilen Miterben, träge, in zeitloser Ruh;
Kein Funken Tat, kein Quell des Lebensdrangs,
Nur leere Versprechen, verhallt als leiser Gesang.

Das Erbe spricht – ein Spiegel der getanen Mühe,
Die Hände, die pflegen, verdienen des Lichts Blüte;
Die, die nichts tun, versinken im kalten Schein,
Während der Wert der Arbeit ewig möge sein.

So mahnt uns das Erbe in bitterer Poesie,
Wahre Belohnung gilt denen, die handeln und streben.
Die trägen Miterben, vom Stillstand erraten,
Bleiben Schatten der Zeit – verraten und verstaubt in den Daten.

Ich habe weitere „Verbesserungen“ für pflegende Angehörige in meinen Gesetzesentwurf gebracht…

Gesetz zur Sicherung von Vermögenswerten Verstorbener und zur Ausgleichsregelung für pflegende Angehörige (GVVA)

§1 Zweck des Gesetzes
Das Gesetz dient der Sicherung der Vermögenswerte Verstorbener sowie der gerechten Anerkennung und finanziellen Entlastung von Angehörigen, die Pflegeleistungen erbracht haben. Es schafft klare Regelungen für die Verteilung des Vermögens und den bevorzugten Zugang von pflegenden Angehörigen.

§2 Sicherung von Vermögenswerten Verstorbener
(1) Nach dem Tod einer Person wird das vorhandene Vermögen durch eine staatlich anerkannte Stelle verwaltet, um sicherzustellen, dass es gemäß den gesetzlichen oder testamentarischen Bestimmungen verteilt wird.
(2) Die Verwaltung führt eine Inventarisierung sämtlicher Vermögenswerte durch, einschließlich Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und beweglicher Sachen.
(3) Unrechtmäßige Zugriffe oder Verfügungen über das Vermögen Verstorbener werden strafrechtlich verfolgt.

§3 Ausgleichsregelung für pflegende Angehörige
(1) Angehörige, die Pflegeleistungen für die verstorbene Person erbracht haben, erhalten in jedem Fall eine finanzielle Entschädigung aus dem Nachlass.
(2) Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem zeitlichen und körperlichen Aufwand der Pflegeleistungen und wird durch ein unabhängiges Gremium festgelegt.
(3) Pflegende Angehörige erhalten unmittelbar nach Ausstellung eines Erbscheins Zugriff auf ihren gesetzlich oder testamentarisch festgelegten Anteil am Vermögen des Nachlasses.
(4) Nach der Auszahlung an den pflegenden Angehörigen dient das restliche Vermögen zur Berechnung und Sicherstellung der Ausgleichszahlungen, die von den übrigen Miterben zu leisten sind.
(5) Die Vermögenswerte der übrigen Miterben bleiben strafbewehrt geschlossen, bis die erforderlichen Ausgleichszahlungen gegenüber dem pflegenden Angehörigen vollständig geleistet sind. Jegliche unbefugte Zugriffe oder Verfügungen über diese Vermögenswerte werden strafrechtlich geahndet.
(6) Das Vermögen von Miterben, die keine Pflegeleistungen erbracht haben, wird anteilig an eine staatlich verwaltete Behörde übertragen. Diese Behörde verwendet die Mittel, um pflegende Angehörige finanziell und strukturell zu unterstützen, auch über den konkreten Erbfall hinaus.

§4 Finanzierung und Verwaltung
(1) Zur Umsetzung dieses Gesetzes wird ein Fonds eingerichtet, der durch einen geringen Prozentsatz der Erbschaftssteuer und anderen staatlichen Mitteln finanziert wird.
(2) Die administrative Durchführung obliegt einer spezialisierten Behörde, die in jedem Bundesland vertreten ist.

§5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.


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