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Gesetzesentwurf zur Nachweispflicht und Sanktionierung falscher Behauptungen über den Klimawandel

Gesetz zur Nachweispflicht und Sanktionierung falscher Behauptungen über den Klimawandel

§ 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz hat das Ziel, die Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen über den Klimawandel zu verhindern, die zu finanziellen Belastungen für Steuerzahler und Bürger führen. Es soll Transparenz fördern und Verantwortliche zur Rechenschaft ziehen.

§ 2 Nachweispflicht
(1) Jede öffentliche Behauptung über den Klimawandel, die von Politikern, Unternehmen oder anderen Organisationen gemacht wird, muss durch wissenschaftlich fundierte Beweise gestützt werden.
(2) Die Beweise müssen von anerkannten Institutionen oder Experten stammen und öffentlich zugänglich gemacht werden.

§ 3 Sanktionen
(1) Politiker, Unternehmen oder Organisationen, die nachweislich falsche Behauptungen über den Klimawandel verbreiten und dadurch Kosten für Steuerzahler und Bürger verursachen, werden wie folgt bestraft:
a) Geldstrafen in Höhe der verursachten Kosten.
b) Öffentliche Bekanntmachung der Verfehlung.
c) Bei wiederholten Verstößen: Ausschluss von öffentlichen Ämtern oder Aufträgen.
(2) Die Höhe der Strafen wird von einer unabhängigen Kommission festgelegt.

§ 4 Einrichtung einer Überwachungsstelle
(1) Eine unabhängige Überwachungsstelle wird eingerichtet, um die Einhaltung dieses Gesetzes zu gewährleisten.
(2) Diese Stelle ist befugt, Untersuchungen durchzuführen und Sanktionen zu verhängen.

§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 6 Strafen für Missbrauch durch Institutionen oder Experten
(1) Anerkannte Institutionen oder Experten, die nachweislich:
a) Beweise fälschen oder manipulieren, oder
b) aufgrund von Korruption handeln,
werden wie folgt bestraft:
– Geldstrafen in Höhe der finanziellen Schäden, die durch die falschen Informationen entstanden sind.
– Berufsverbot für einen Zeitraum von bis zu 100 Jahren, abhängig von der Schwere des Vergehens.
– Strafrechtliche Verfolgung, falls geltende Gesetze verletzt wurden, z. B. wegen Betrugs oder Bestechlichkeit.
(2) Die Überwachungsstelle gemäß § 4 ist verpflichtet, bei Verdacht auf solche Vergehen umgehend Ermittlungen einzuleiten und Transparenz über die Ergebnisse zu gewährleisten.

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