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Helmut Kohl hätte es wohl schon längst getan…….

Kündigung der Mitgliedschaft in der CDU

[Ihr Name]
[Ihre Adresse]
[PLZ, Ort]
[Mitgliedsnummer, falls bekannt]

An die CDU-Bundesgeschäftsstelle
Klingelhöferstraße 8
10785 Berlin

[Ort, Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meine Mitgliedschaft in der CDU mit sofortiger Wirkung, ersatzweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte senden Sie mir eine schriftliche Bestätigung der Kündigung unter Angabe des Beendigungszeitpunktes zu.

Ich bitte Sie höflich, von einer Kontaktaufnahme zum Zweck der Rückwerbung abzusehen.

Mit freundlichen Grüßen,

[Unterschrift]
[Ihr Name]


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Die Deutschen sind wieder die Deppen.

https://youtu.be/RByGoyePk4M?si=9vHCRNF7I-oLS7CS

 


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Völlige Eskalation in Berlin: Der Immobilienmarkt wird geflutet mit Objekten! Es brechen alle Dämme!

https://youtu.be/n6N_rIB1Xy0?si=FCmrRHr8khZSn-nf


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Kreissparkasse Nordhorn – Immobilienmakler durch KI ersetzen !

Künstliche Intelligenz (KI) hat das Potenzial, viele Aspekte des Immobiliengeschäfts zu optimieren.

Hier sind einige Überlegungen:

KI kann Aufgaben wie Marktanalysen, Preisbewertungen und die Erstellung von Exposés automatisieren. Sie kann auch potenzielle Käufer identifizieren und gezielte Empfehlungen aussprechen. Diese Effizienzsteigerungen sparen Zeit und ermöglichen es der KI, sich auf den Kundenkontakt zu konzentrieren.

In Bereichen wie Gewerbeimmobilien oder Mietwohnungen könnte KI stärker eingesetzt werden, da hier der Fokus oft auf Datenanalysen und weniger auf emotionalen Aspekten liegt.

Umschulungsberufe für gekündigte Immobilienmakler wären z.B. Kloputzer, Altenpfleger in Vollzeit usw.


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Gesetz zur Sicherung von Vermögenswerten Verstorbener und zur Ausgleichsregelung für pflegende Angehörige (GVVA)

Hier ist ein Vorschlag für einen Gesetzentwurf.

Gesetz zur Sicherung von Vermögenswerten Verstorbener und zur Ausgleichsregelung für pflegende Angehörige (GVVA)

§1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Sicherung von Vermögenswerten und Konten Verstorbener bis zur Klärung von Ansprüchen pflegender Angehöriger. Ziel ist es, eine gerechte Ausgleichszahlung für den Pflegeaufwand sicherzustellen.

§2 Sperrung von Vermögenswerten
(1) Amtsgerichte sind verpflichtet, nach Kenntnis des Ablebens einer Person unverzüglich sämtliche Konten und Vermögenswerte der Erblasser zu sperren.
(2) Die Sperrung erfolgt bis zur Klärung und Auszahlung aller berechtigten Ansprüche pflegender Angehöriger.

§3 Anspruch auf Ausgleichszahlung
(1) Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichszahlung für die geleistete Pflege des Erblassers.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach:
a) dem Zeitraum der Pflege,
b) dem Umfang der Pflege,
c) den individuellen finanziellen Verhältnissen des Erblassers.

§4 Verfahren zur Anspruchsprüfung
(1) Pflegende Angehörige müssen ihren Anspruch innerhalb von drei Monaten nach Erbfall beim zuständigen Amtsgericht geltend machen.
(2) Das Amtsgericht prüft die vorgelegten Nachweise und legt die Höhe der Ausgleichszahlung fest.

§5 Sanktionen bei Nichtbefolgung
(1) Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Sperrung von Vermögenswerten durch Amtsgerichte wird mit einer Geldstrafe geahndet.
(2) Erbberechtigte, die Vermögenswerte ohne gerichtliche Genehmigung nutzen, haften für Schadensersatz gegenüber pflegenden Angehörigen.

§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach Verkündung in Kraft.


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