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Ich habe weitere „Verbesserungen“ für pflegende Angehörige in meinen Gesetzesentwurf gebracht…
Gesetz zur Sicherung von Vermögenswerten Verstorbener und zur Ausgleichsregelung für pflegende Angehörige (GVVA)
§1 Zweck des Gesetzes
Das Gesetz dient der Sicherung der Vermögenswerte Verstorbener sowie der gerechten Anerkennung und finanziellen Entlastung von Angehörigen, die Pflegeleistungen erbracht haben. Es schafft klare Regelungen für die Verteilung des Vermögens und den bevorzugten Zugang von pflegenden Angehörigen.
§2 Sicherung von Vermögenswerten Verstorbener
(1) Nach dem Tod einer Person wird das vorhandene Vermögen durch eine staatlich anerkannte Stelle verwaltet, um sicherzustellen, dass es gemäß den gesetzlichen oder testamentarischen Bestimmungen verteilt wird.
(2) Die Verwaltung führt eine Inventarisierung sämtlicher Vermögenswerte durch, einschließlich Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere und beweglicher Sachen.
(3) Unrechtmäßige Zugriffe oder Verfügungen über das Vermögen Verstorbener werden strafrechtlich verfolgt.
§3 Ausgleichsregelung für pflegende Angehörige
(1) Angehörige, die Pflegeleistungen für die verstorbene Person erbracht haben, erhalten in jedem Fall eine finanzielle Entschädigung aus dem Nachlass.
(2) Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem zeitlichen und körperlichen Aufwand der Pflegeleistungen und wird durch ein unabhängiges Gremium festgelegt.
(3) Pflegende Angehörige erhalten unmittelbar nach Ausstellung eines Erbscheins Zugriff auf ihren gesetzlich oder testamentarisch festgelegten Anteil am Vermögen des Nachlasses.
(4) Nach der Auszahlung an den pflegenden Angehörigen dient das restliche Vermögen zur Berechnung und Sicherstellung der Ausgleichszahlungen, die von den übrigen Miterben zu leisten sind.
(5) Die Vermögenswerte der übrigen Miterben bleiben strafbewehrt geschlossen, bis die erforderlichen Ausgleichszahlungen gegenüber dem pflegenden Angehörigen vollständig geleistet sind. Jegliche unbefugte Zugriffe oder Verfügungen über diese Vermögenswerte werden strafrechtlich geahndet.
(6) Das Vermögen von Miterben, die keine Pflegeleistungen erbracht haben, wird anteilig an eine staatlich verwaltete Behörde übertragen. Diese Behörde verwendet die Mittel, um pflegende Angehörige finanziell und strukturell zu unterstützen, auch über den konkreten Erbfall hinaus.
§4 Finanzierung und Verwaltung
(1) Zur Umsetzung dieses Gesetzes wird ein Fonds eingerichtet, der durch einen geringen Prozentsatz der Erbschaftssteuer und anderen staatlichen Mitteln finanziert wird.
(2) Die administrative Durchführung obliegt einer spezialisierten Behörde, die in jedem Bundesland vertreten ist.
§5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung in Kraft.