Heute habe ich im Keller vom Elternhaus etwas renoviert, dabei ging mir der ganze Ärger der letzten Wochen durch den Sinn. Derart unterirdisch kann man ja auch mal formulieren, also, was macht ein Amtsgericht wenn jemand den letzten Köttel geschissen hat? Dreht man dort erst einmal Däumchen, wenn die Nachricht vom Tod eines Erblassers eintrifft ? Der Erbschein wird den Erben zugestellt und dann ? Ok, statt Däumchen drehen, vielleicht mal nach dem Motto „Lieber Gott , ich bin nicht Dumm, ich kann auch anders rum…“. Mit dem Erbschein gehen dann die Miterben, die keine Pflege geleistet haben gemütlich zu den Banken und räumen die Konten ab. Ich kann es nicht begreifen !
Diese „Enteignung“ von zustehenden Ausgleichzahlungen für pflegende Angehörige müsste in einem neues Gesetz bestraft werden !
Meinem Elternhaus hätte ich so ein neues Dach spendiert, zwei Zimmer wären nicht mit Wasserschaden betroffen. Was macht das Amtsgericht jetzt ? Weiter so? Oder werden in Zukunft die Konten eines Erblassers GESPERRT, damit…..ach ich habe ja extra dafür einen Gesetzesentwurf verfasst, was EUER Däumchendrehen abschaffen würde, um die Nerven der pflegenden Angehörigen nicht auch noch nach dem Tod der Pflegebedürftigen unnötig weiter zu belasten. Ich musste auch noch eine Krebserkrankung durchstehen, wenige Jahre nach dem Erbfall.
Gesetz zur Sicherung von Vermögenswerten Verstorbener und zur Ausgleichsregelung für pflegende Angehörige (GVVA)
§1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Sicherung von Vermögenswerten und Konten Verstorbener bis zur Klärung von Ansprüchen pflegender Angehöriger. Ziel ist es, eine gerechte Ausgleichszahlung für den Pflegeaufwand sicherzustellen.
§2 Sperrung von Vermögenswerten
(1) Amtsgerichte sind verpflichtet, nach Kenntnis des Ablebens einer Person unverzüglich sämtliche Konten und Vermögenswerte der Erblasser zu sperren.
(2) Die Sperrung erfolgt bis zur Klärung und Auszahlung aller berechtigten Ansprüche pflegender Angehöriger.
§3 Anspruch auf Ausgleichszahlung
(1) Pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf eine finanzielle Ausgleichszahlung für die geleistete Pflege des Erblassers.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach:
a) dem Zeitraum der Pflege,
b) dem Umfang der Pflege,
c) den individuellen finanziellen Verhältnissen des Erblassers.
§4 Verfahren zur Anspruchsprüfung
(1) Pflegende Angehörige müssen ihren Anspruch innerhalb von drei Monaten nach Erbfall beim zuständigen Amtsgericht geltend machen.
(2) Das Amtsgericht prüft die vorgelegten Nachweise und legt die Höhe der Ausgleichszahlung fest.
§5 Sanktionen bei Nichtbefolgung
(1) Die Nichteinhaltung der Pflicht zur Sperrung von Vermögenswerten durch Amtsgerichte wird mit einer Geldstrafe geahndet.
(2) Erbberechtigte, die Vermögenswerte ohne gerichtliche Genehmigung nutzen, haften für Schadensersatz gegenüber pflegenden Angehörigen.
§6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach Verkündung in Kraft.